Vorstand

1. Vorstandsvorsitzender: Michele Levy
Geschäftsführerin: Renate Schneider
Schriftführerin: Christiane Weinerth

Badminton Erwachsene: Willi Bieche
Badminton Jugend: Christoph Martiny
Öffentlichkeitsarbeit
: Karolina Sewera
Wurstmarkt Organisator:

 

Beiträge

Erwachsene: € 72,00/ Jahr
Jugendliche: € 48,00/ Jahr
Familien: € 144,00/ Jahr

 

Satzung


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der -BSC- Badminton- und Skiclub Bad Dürkheim e.V. ist ein eingetragener Verein im Sinne des BGB mit Sitz in Bad
Dürkheim. Er ist dem Sportbund Pfalz, dem Skiverband Pfalz und dem Badmintonverband Rheinhessen/Pfalz angeschlossen.


§ 2 Zweck und Aufgabe
Der BSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Hierzu
gehören Badmintontraining und Teilnahme an Mannschaftsrunden, Skigymnastik sowie Organisation und Durchführung
von Skifreizeiten.
Der BSC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Rechtsgrundlage
Sämtliche Rechtsgrundlagen sind in dieser Satzung festgelegt.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht.


§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des BSC kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich vorzunehmen, er kann vom Vorstand ohne Angaben von
Gründen abgelehnt werden.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände
an, denen der BSC angehört.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.


§ 5 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist im Voraus durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Sofern beide Elternteile Mitglied des BSC
sind, sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des BSC nach den bestehenden Ordnungen zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
-die Ordnungen der Organe des BSC zu beachten und zu befolgen
-nicht gegen die Bestimmungen des Vereinsrechts zu verstoßen
-das Vereinsansehen nicht zu schädigen
-in allen Rechtsangelegenheiten, die aus der Mitgliedschaft erwachsen, ausschließlich die vorgesehenen Organe
anzurufen und sich ihrer Entscheidung zu unterwerfen.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist jeweils nur zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigenden Verhaltens
b) grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c) Nichtbezahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung


§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden (gleichzeitig Geschäftsführer) und Verwalter der Hauptkasse
3. dem Schriftführer
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied muss sein Amt niederlegen, wenn
eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ihm das Vertrauen entzieht.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall
müssen sie einstimmig beschließen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Die Mitglieder des Vorstandes sind gemäß § 26 BGB berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
und zwar jeweils zu zweien.
Zum erweiterten Vorstand gehören alle Fachwarte.


§ 9 Fachreferate
Als Fachreferate sind festgelegt:
1. Badminton, Jugend
2. Badminton, Senioren
3. Skiabteilung
4. Wurstmarkt
5. Öffentlichkeitsarbeit
Die Leiter dieser Fachreferate sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die einzelnen Fachreferate verwalten
sich selbstständig und ernennen je nach Bedarf Beisitzer (Sportwart, Rechnungsführer usw.). Zur Rechnungslegung
sind die Rechnungsführer der Hauptkasse des Vereins verpflichtet.


§ 10 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Im ersten Quartal eines jeden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden (Jahreshauptversammlung).
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit
Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
mindestens zwei Wochen liegen.
Für Familien ergeht nur eine Einladung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen einberufen werden
a) durch den Vorsitzenden
b) durch Vorstandsbeschluss
c) wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.


§ 11 Wahlen, Beschlussfassung, Protokolle
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Wahlen bei Mitgliederversammlungen sind geheim. Offene Wahl kann stattfinden, wenn zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder dies wünschen und die Kandidaten einverstanden sind.
Wählen können alle anwesenden Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Bei Personenwahl genügt einfache Mehrheit, bei Satzungsänderung ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei mehreren
Wahlvorschlägen ist derjenige gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Auflösung
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die
Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine
zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig ist.
Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das
vorhandene Vermögen nach beendeter Liquidation zu gleichen Teilen an
a) das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein Bad Dürkheim e.V.
b) die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bad Dürkheim e.V.
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke zu verwenden ist.
Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Vorstehende Satzung hat Gültigkeit ab 6. März 2008
(vergleiche Sitzungsprotokoll vom 6. März 2008)